AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauleistungen der
Firma Kewabo GmbH

§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen von Bauleistungen getroffen werden, sind in dem Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

§2 Vertragsschluss

1. Der Vertrag ist ein Werkvertrag gem. BGB §631 ff.

2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung – freibleibend und zunächst unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir acht Wochen gebunden.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Die Bestellung ist ein bindendes Ange-bot. Wir können die Bestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen.

5. Der Vertrag, sowie alle Abänderungen des Formulartextes dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der KEWABO GmbH-Geschäftsführung.

§3 Vertragsbestandteile

1. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Standsicherheitsnachweise,

Wärmebedarfsberechnung, Wärmepass und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.

2. Der Besteller ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.

3. Mehrkosten, die für Leistungen entstehen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind, deren Notwendigkeit sich aber vor oder während der Bauzeit herausstellen, sind in je-dem Falle vom Bauherren zu tragen. Änderungen, die den Bauwert nicht beeinträchtigen oder sogar verbessern, bleiben der KEWABO GmbH vorbehalten, soweit sie dem Bauherrn zuzumuten sind.

4. Bei Schichtwassergefahr, Bodendruck unter 0,20 N/mm², bei schweren, steinigen oder felsigen Böden, sowie bei höherem, tieferem oder nicht waagerechtem Terrain kann hierfür eine Zusatzkostenermittlung erst bei Baubeginn durch den Bauleiter erfolgen und ist im derzeitigen Festpreis nicht enthalten.

§4. Festpreis

1. Nach Wirksamwerden des Vertrages ist der Preis der Vertragsleistung für 3 Monate unverändert gültig.

2. Dieser Festpreis bleibt über den genannten Termin bestehen, wenn die Bauherren die Ihnen obliegenden Leistungen für die Baudurchführung erbracht haben und die KEWABO GmbH mit den Bauarbeiten beginnen konnte. Es werden neben einem baureifen Bauplatz eine auflagenfreie Genehmigung des vorbereiteten Bauantrages und die Finanzierungssicherstellung des Bauvorhabens benötigt.

3. Liegen die unter 4.2 genannten Voraussetzungen nicht vor, wird der Festpreis an die gültige Preisliste angeglichen.

4. Auch bei “höherer Gewalt” oder absichtlicher Verzögerung der Bauzeit durch den Bauherrn kann die Festpreisbindung aufgehoben werden.

5. Der Gesamtpreis beinhaltet die zurzeit gültige Mehrwertsteuer i.H.v. 19%. Eine Nachforderung bleibt der KEWABO GmbH vorbehalten, wenn die Mehrwertsteuer erhöht werden sollte.

§5. Zahlungsbedingungen

1. Der vereinbarte Gesamtpreis ist entsprechend des Baufortschritts zu zahlen.

Die Zahlungsabschnitte werden individuell fest-gelegt.

Sollten ein oder mehrere Gewerke in Eigenleitung ausgeführt werden, wird der Zahlungsplan dahingehend abgeändert, dass bei Erreichen der Voraussetzung für die Eigenleistung die jeweilige Rate fällig wird.

2. Bei später erteilten Angeboten für Sonderwünsche wird der Baupreis prozentual der jeweiligen Baustufe zugeschlagen.

§6. Vollmacht

1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses wird die KEWABO GmbH bevollmächtigt, alle die Baudurchführung betreffenden Maß-nahmen mit rechtlicher Wirkung für die Bauherren zu treffen.

§7 Pflichten des Bestellers

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks Sache des Bestellers. Sind Umbauarbeiten Gegenstand des Vertrages, muss werktags, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ein unbehinderter Zugang vorhanden sein.

2. Ebenso ist die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Sache des Bauherrn. Der Besteller verpflichtet sich, uns diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert auszuhändigen. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.

§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die Vergütung fest vereinbart.

2. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.

3. Soweit nicht anderes vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 14 Kalendertage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Skonto vereinbart ist.

§9 Planungsunterlagen

1. Alle anfallenden Gebühren sowie Kosten, die für die Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren anfallen, sind vom Bauherren zu tragen und nicht im Vertragspreis enthalten.

§10 Baureifes Grundstück

1. Der Bauplatz muss im Baubereich frei von Gebäudeteilen, Baumbestand und sonstigen Hindernissen sein, während der Bauzeit für schwere Baufahrzeuge bis zur Baugrube anfahr-bereit sein und über ausreichende Lagermöglichkeiten für Erdaushub und Material verfügen.

2. Versorgung und Stromanschluss, bzw. ein Baustromkasten mit 380 V sind auf dem Bauplatz vor Baubeginn vorzuhalten und während der Bauzeit bereitzustellen. Die Verbrauchskosten sind nicht im Vertragspreis enthalten und werden nicht von der KEWABO GmbH getragen. Diese Kosten trägt der Besteller.

§11 Einmessung

1. Kosten für die Einmessung des Baugrundstücks sind vom Besteller zu tragen. Diese Kosten sind nicht im Vertragspreis der KEWABO GmbH enthalten.

§12 Ausführung und Abnahme

1. Voraussetzung für den Baubeginn ist der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesen- und einer verbundenen Wohngebäudeversicherung.

2. Die KEWABO GmbH hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.

3. Wird die KEWABO GmbH selbst nicht beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt wurde, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Die KEWABO GmbH ist verpflichtet, den Besteller über eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten.

4. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

§13 Außenanlagen

1. Außenanlagen, die evtl. Abfuhr überschüssiger oder Anfuhr fehlender Erde sowie ggf. Kies zum Verfüllen, sind nicht im Leistungsumfang der KEWABO GmbH enthalten.

§14 Fristen

1. Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von nicht beherrschbaren Um-ständen nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird der Besteller umgehend unterrichtet.

2. Im Fall des Leistungsverzugs ist der Besteller berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von der KEWABO GmbH Vorhersehbaren hält.

3. Der Besteller kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungs-fristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Ver-trag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

§15 Widerrufsrecht

Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, von dem Abweichungen nur zugunsten des Verbrauchers zulässig sind. Hier-über informiert der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wie folgt:

§16 Gewährleistung, Haftung

1. Die Gewährleistung erfolgt nach BGB §633ff. Sie wird zwischen der KEWABO GmbH und dem Bauherrn direkt vereinbart.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung gem. BGB §640, spätestens jedoch mit dem Einzug in das errichtete /sanierte Haus.

3. Für Sachmängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB – 5 Jahre). Die Rechte des Bestellers beschränken sich zu-nächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, hat uns der Besteller eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Besteller dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern. Ein Rücktritts-recht des Bestellers wird ausgeschlossen.

4. Bei einer nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehenden Pflichtverletzung ist der Besteller auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der KEWABO GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

5. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

$17 Finanzierungssicherstellung

1. Die Finanzierungssicherstellung für die restlose Erfüllung des Werkliefervertrages muss spätestens mit Vorliegen der Baugenehmigung durch die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung eines inländischen Geldinstitutes der KEWABO GmbH bestätigt werden.

2. Sofern nach Vertragsabschluss Sonder-wünsche hinzukommen, ist auch hierfür die Finanzierung zu belegen.

§18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig fest-gestellt.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist die KEWABO GmbH berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leis-ten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen.

§19 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behält sich die KEWABO GmbH vor, bis deren sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung er-füllt sind.

2. Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehalts-rechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.

3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen

§20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Viel-mehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

§21 Hinweise

1. Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung, insbesondere von Umbauarbeiten, trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen, zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.

2. Gebäude können sich trotz ordnungsgemäßer Gründung setzen. Darauf beruhende, nach Setzung des Gebäudes zur Ruhe kommende Setzungsrisse bis zu einem Querschnitt von 0,2 mm stellen regelmäßig keinen Mangel dar.

3. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhanden-sein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlen wir die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau). Wir erklären jetzt schon unser Einverständnis mit der Einholung eines Schiedsgutachtens bzw. der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

4. Von den AGB abweichende Regelungen sind möglich und werden im Werkvertrag schriftlich vereinbart.

5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können bei uns in gedruckter Form angefordert, oder auf unserer Homepage unter www.kewabo.de eingesehen werden.

§ 22 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

1. Hinweis gem. §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die KEWABO GmbH werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

2. Hinweis gem. §37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die für uns, die KEWABO GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

§ 23 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Alle Verträge und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Verpflichtungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist der Ort des BV.

3. Gerichtsstand ist Krefeld.

KEWABO GmbH
Dießemer Bruch 100E
47805 Krefeld
info@kewabo.de
www.kewabo.de
Telefon 02151-929340

Geschäftsführer:
Malgorzata Merkel
HRB Krefeld 18700

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